Baumaße Schweine

Die Angaben auf den jeweiligen Seiten stellen eine Zusammenfassung und Übersicht der relevanten Baumaße dar. Bei den Baumaßen handelt es sich um gesetzliche Mindestmaße bzw. Richtwerte. Es handelt sich nicht um eine vollständige und abschließende Darstellung sämtlicher erforderlicher Maße und sonstiger Anforderungen.

Bei der Herstellung eines landwirtschaftlichen Bauwerks sind die angegebenen Baumaße stets in Zusammenschau mit den einschlägigen Gesetzen, Merkblättern und Normen anzuwenden.

Die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG)  bzw. nach der 1. Tierhaltungsverordnung  (1. THVO) sind für alle Betriebe einzuhalten. Der Standard für "Besonders tierfreundliche Haltung" des BML geht über diese Mindestanforderungen hinaus und betrifft die Investitionsförderung. Die Tierhaltung in Biobetrieben ist in den EU-Verordnungen Nr. 848/2018 und Nr. 464/2020 geregelt.

Es wird versucht, die Angaben möglichst aktuell zu halten. Die letzte Aktualisierung der Baumaße ist mit Datum und Verweis auf die gesetzliche Grundlage angegeben. Eventuell danach entstandene Änderungen der sind der jeweiligen Rechtsvorschrift zu entnehmen.

Für fehlerhafte Angaben und deren Folgen kann keine Haftung übernommen werden.

 


Bodenbeschaffenheit

Empfehlungen und weitere Informationen sind in den ÖKL-Publikationen angegeben.

 

Letzte Aktualisierung: 01.12.2022

 

Tierkategorie

Anforderungen an Betonspaltenböden

(1. Tierhaltungsverordnung)

Anforderungen an Kunststoff- oder Metallroste

(1. Tierhaltungsverordnung)

maximale Spaltenbreite minimale Auftrittsbreite

maximale Spaltenbreite

Saugferkel 10 mm 50 mm 10 mm
Absetzferkel 13 mm 50 mm

12 mm

Mastschweine, Zuchtläufer 18 mm 80 mm
Jungsauen, Sauen, Eber 20 mm 80 mm

 

Mastbuchten: maximale Spaltenfläche mit Perforationsanteil > 5 %

Besonders tierfreundliche Haltung

max. Spaltenfläche ≤ tierschutzrechtliche Mindestfläche der entsprechenden Gewichtsklasse am Ende der jeweiligen Haltungsperiode

 

 

 


Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung)

 

1. Tierhaltungverordnung (Anlage 5) Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung"


 


 

Rechtsinterpretation

Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz

siehe Handbuch Schweine, C1 und C4

 


Mindest-Stallflächen

Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Maße können über diese Mindestmaße hinausgehen. Die empfohlenen Maße und weitere Informationen sind in den ÖKL-Publikationen sowie im Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz angegeben.

 

Letzte Aktualisierung: 28.12.2022

 

 

Tierkategorie

Mindest-Stallfläche

1. Tierhaltungsverordnung

[m² pro Tier]

Besonders tierfreundliche Haltung

[m² Gesamtfläche pro Tier]

BIO

Innenmaße inkl. Futtertröge, jedoch ohne Futterspender, in denen sich Schweine nicht hineinlegen können

[m² pro Tier]

Säugende Sauen

(mit Ferkeln bis zum Absetzen)

5,50 (Neubau)

 

(Buchtenbreite ≥ 160 cm)

6,00

 

(Buchtenbreite ≥ 160 cm)

7,5

 

(Abferkelbucht mit bis zu 40 Tagen alten Ferkeln)

 

Sauen bei Gruppenhaltung

bei Gruppen bis 5 Tiere 2,50 3,50

 

 

 

 

 

2,5

bei Gruppen von 6 bis 39 Tieren 2,25 3,00
bei Gruppen ab 40 Tieren 2,05 2,50

 

 

Jungsauen bei Gruppenhaltung

bei Gruppen bis 5 Tiere 1,85

 

 

2,00

 

 

 

bei Gruppen von 6 bis 39 Tieren 1,65
bei Gruppen ab 40 Tieren 1,50

 

Zuchteber

keine natürliche Paarung in der Bucht

6,00

6,00

6,0

natürliche Paarung in der Bucht

10,00

10,00

10,0

 

Absetzferkel

bis 20 kg

0,25

 

(Buchtenfläche ≥ 10 m² oder geschlossener Liegebereich und Fläche ≥ 0,28 m²/Tier)

0,30

 

0,60

bis 30 kg

0,40

 

(Buchtenfläche ≥ 10 m² oder geschlossener Liegebereich und Fläche ≥ 0,44 m²/Tier)

0,50
bis 35 kg

0,50

 

(Buchtenfläche ≥ 10 m² oder geschlossener Liegebereich und Fläche ≥ 0,55 m²/Tier)

0,70

 

Mastschweine, Zuchtläufer

bis 50 kg

0,50

 

(Buchtenfläche ≥ 20 m² oder geschlossener Liegebereich und Fläche ≥ 0,55 m²/Tier)

0,70 0,8
bis 85 kg

0,65

 

(Buchtenfläche ≥ 20 m² oder geschlossener Liegebereich und Fläche ≥ 0,72 m²/Tier)

0,90 1,1
bis 110 kg

0,80

 

(Buchtenfläche ≥ 20 m² oder geschlossener Liegebereich und Fläche ≥ 0,88 m²/Tier)

1,10 1,3
über 110 kg

1,20

 

(Buchtenfläche ≥ 20 m² oder geschlossener Liegebereich und Fläche ≥ 1,32 m²/Tier)

1,40 1,5

Miniaturschweine

2,00

 

 

 

Anzahl der Tiere

Mindestseitenlänge bei Gruppenhaltung

1. Tierhaltungsverordnung

2 bis 5 Sauen bzw. Jungsauen

2,40 m (mind. eine Seite)

über 5 Sauen bzw. Jungsauen

2,80 (jede Seite)

 

 

Tierkategorie

Mindestbreite bei Einzelstandhaltung

(für Zeitraum des Deckens)

1. Tierhaltungsverordnung

Mindestlänge ab Innenkante Trog bei Einzelstandhaltung

(für Zeitraum des Deckens)

1. Tierhaltungsverordnung

Jungsauen

60 cm 170 cm

Sauen

65 cm

190 cm

 

 


Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung), Richtlinien, Rechtsinterpretationen

 

1. Tierhaltungverordnung (Anlage 5) Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung"

 

EU-Bio-Basisverordnung 848/2018 EU-Bio-Durchführungsvorschrift 464/2020


 


 

Rechtsinterpretation

Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz

siehe Handbuch Schweine, L2, L4, M1, N3, N4, T2

 


Mindest-Liegeflächen (bzw. geschlossene Flächen)

Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Maße können über diese Mindestmaße hinausgehen. Die empfohlenen Maße und weitere Informationen sind in den ÖKL-Publikationen angegeben.

 

Letzte Aktualisierung: 23.8.2023

 

Tierkategorie

Geschlossene Mindestfläche als Teil der Stallfläche

1. Tierhaltungsverordnung

[m² pro Tier]

Besonders tierfreundliche Haltung

[m² pro Tier]

BIO

[m² pro Tier]

Säugende Sauen

1,83 (Perforationanteil max. 5 %)

1,83

(Perforationanteil max. 5 %)

3,75

Weibliche Zuchtschweine

Zuchtsauen

1,30

1,30

(komplett geschlossen)

 

1,25

Jungsauen

0,95

0,95

(komplett geschlossen)

Männliche Zuchtschweine (Zuchteber)

geschlossene weiche Liegefläche muss vorhanden sein (Empfehlung 2,2 m²)

geschlossene weiche Liegefläche muss vorhanden sein (Empfehlung 2,2 m²)

 

3,00

Absetzferkel

bis 20 kg

0,09

(Perforationsanteil nicht begrenzt)

0,15

(komplett geschlossen)


0,30 *

bis 30 kg

0,14

(Perforationsanteil nicht begrenzt)

0,20

(komplett geschlossen)

bis 35 kg

0,17

(Perforationsanteil nicht begrenzt)

0,25

(komplett geschlossen)

 

Mastschweine, Zuchtläufer

bis 50 kg

0,17

(Perforationsanteil max. 10 %)

0,25

(komplett geschlossen)

0,40 *
bis 85 kg

0,22

(Perforationsanteil max. 10 %)

0,35

(komplett geschlossen)

0,55 *
bis 110 kg

0,27

(Perforationsanteil max. 10 %)

0,50

(komplett geschlossen)

0,65 *
über 110 kg

0,40

(Perforationsanteil max. 10 %)

0,55

(komplett geschlossen)

0,75 *

Miniaturschweine

trockener eingestreuter Liegebereich muss vorhanden sein

 

* Die für die Tiere angebotene Liegefläche (Empfehlung siehe Tabelle unten) ist Teil dieser geschlossenen Fläche.

 

Tierkategorie

Liegefläche als Funktionsbereich

(z.B. für Liegekiste oder im wärmegedämmten Innenbereich)

 

Empfehlung ÖKL

[m² pro Tier]

Absetzferkel

bis 20 kg 0,15
bis 30 kg 0,20

 

Mastschweine

bis 50 kg 0,25
bis 85 kg 0,35
bis 110 kg 0,50
über 110 kg 0,55

 

 


Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung), Richtlinien

 

1. Tierhaltungverordnung (Anlage 5) Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung" EU-Bio-Durchführungsvorschrift 464/2020


 


 

Rechtsinterpretation

Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz

siehe Handbuch Schweine, L2, L4, M1, N3, N4, T2, W1, W3, X5

 


Mindest-Auslaufflächen

Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Maße können über diese Mindestmaße hinausgehen. Die empfohlenen Maße und weitere Informationen sind in den ÖKL-Publikationen angegeben.

 

Letzte Aktualisierung: 25.2.2022

 

Tierkategorie Mindest-Auslauffläche

BIO *

[m² pro Tier]

Säugende Sauen

2,5 (davon mind. 1,25 geschlossen)

Weibliche Zuchtschweine

1,9 (davon mind. 0,95 geschlossen)

Männliche Zuchtschweine (Zuchteber)

8,0 (davon mind. 4,00 geschlossen)

Absetzferkel

bis 35 kg

0,4 (davon mind. 0,20 geschlossen)

 

 

Mastschweine, Zuchtläufer

bis 50 kg 0,6 (davon mind. 0,30 geschlossen)
bis 85 kg 0,8  (davon mind. 0,40 geschlossen)
bis 110 kg 1,0  (davon mind. 0,50 geschlossen)
über 110 kg 1,2  (davon mind. 0,60 geschlossen)

 

* Gemäß Runderlass "Überdachung von Freigelände" müssen bei Biotierhaltung mindestens 50 % dieser Auslaufflächen unüberdacht bleiben. Ausnahmen: In Gebieten mit durchschnittlichen Niederschlagsmengen über 1.200 mm/Jahr sowie bei säugenden Sauen mit Ferkeln bis zum Absetzen und bei Absetzferkeln bis 35 kg müssen mindestens 25 % der Mindestauslauffläche unüberdacht bleiben.

 

 

Tierkategorie Mindest-Auslauffläche

1. Tierhaltungsverordnung

[m² pro Tier]

Miniaturschweine

10,00


 


Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung), Richtlinien, Rechtsinterpretationen

 

1. Tierhaltungverordnung (Anlage 5) EU-Bio-Durchführungsvorschrift 464/2020


 


 

Rechtsinterpretation

Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz

siehe Handbuch Schweine, L2, L4, M1, N3, N4, T2, X3

 


Belichtung

Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Maße können über diese Mindestmaße hinausgehen. Weitere Informationen sind in den ÖKL-Publikationen angegeben.

 

Letzte Aktualisierung: 25.2.2022

 

Einflussgröße

Lichtanforderungen

1. Tierhaltungsverordnung

Besonders tierfreundliche Haltung

Mindestausmaß der Fenster und

sonstiger transparenter Flächen (Architekturlichte)

3 % der Stallbodenfläche

(wenn kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung steht)

5 % der Stallbodenfläche

(wenn kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung steht)

 

 Abferkelbereich: 3 % der Stallbodenfläche

(wenn kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung steht)

Mindest-Lichtstärke

40 Lux

über mindestens 8 Stunden pro Tag

(wenn kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung steht)

40 Lux

über mindestens 8 Stunden pro Tag

(wenn kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung steht)

 


Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung), Richtlinien

 

1. Tierhaltungverordnung (Anlage 2) Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung"


 


 

Rechtsinterpretation

Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz

siehe Handbuch Schweine, F1 und F2

 


Fressplatz

Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Maße können über diese Mindestmaße hinausgehen. Die empfohlenen Maße und weitere Informationen sind in den ÖKL-Publikationen angegeben.

 

Letzte Aktualisierung: 22.1.2015

 

Fütterung

Mindest-Anzahl der Fressplätze

1. Tierhaltungsverordnung

rationierte oder restriktive Futtervorlage

1 Fressplatz pro Tier

Vorratsfütterung durch Trockenfutterautomaten

1 Fressplatz pro 4 Tiere

Vorratsfütterung durch Feucht- oder Breifutterautomaten

1 Fressplatz pro 8 Tiere

 

 

Tierkategorie

Tiergewicht

(im Durchschnitt der Gruppe)

Mindest-Fressplatzbreite pro Tier

1. Tierhaltungsverordnung

Absetzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer

bis 15 kg

12 cm

bis 30 kg

18 cm

bis 40 kg

21 cm

bis 50 kg

24 cm

bis 60 kg

27 cm

bis 85 kg

30 cm

bis 110 kg

33 cm

             Jungsauen, Sauen, Eber

40 cm

 

 


Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung)

 

1. Tierhaltungverordnung (Anlage 5) Tierschutzgesetz § 17


 


 

Rechtsinterpretation

Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz

siehe Handbuch Schweine, I7 bis I9

 


Tränke

Weitere Informationen sind in den ÖKL-Publikationen angegeben.

 

Letzte Aktualisierung: 19.2.2024

 

Tierkategorie

Anzahl an Tränken

(gemäß ÖKL-Merkblatt 79)

Säugende Sau

erforderlich: 1 Beckentränke pro Bucht

Saugferkel

erforderlich: 1 Becken- bzw. Schalentränke pro Bucht ;

empfohlen: zusätzlich 1 Nippeltränke pro Bucht (für „Kennenlerneffekt“) 

Aufzuchtferkel, Mastschweine, Sauen

(Gruppenhaltung)

Richtwert: 1 Tränke pro 10 Tiere

(jedenfalls 2 Tränken pro Bucht),


empfohlen: 1 Becken- bzw. Schalentränke pro Bucht (bis zu 30 Tiere) und
restliche Tränke(n) als Nippeltränken (mit jeweils mindestens
2 Nippel)

Eber

erforderlich: 1 Becken- bzw. Schalentränke und zusätzlich 1 Nippeltränke

 

 


Rechtsvorschriften (aktuelle konsolidierte Fassung)

 

1. Tierhaltungverordnung (Anlage 5) Tierschutzgesetz § 17


 


 

Rechtsinterpretation

Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz

siehe Handbuch Schweine, I3

 


Bemessung der Düngerlagerstätte

Die hier angegebenen Werte sind Vorgaben für die Bemessung des Fassungsraumes von Behältern und Düngerlagerstätten gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung. Weitere Informationen sind im ÖKL-Merkblatt Nr. 24 angegeben.

 

Letzte Aktualisierung: 31.1.2019

 

 

Tierart

Entmistungssysteme

Anfall in m³ je Stallplatz und 6 Monate

Gülle System Mist-Jauche Tiefstallmist
Stallmist Jauche

Ferkel

(8 bis 32 kg Lebendgewicht)

0,30 0,13 0,05 0,33

Mastschweine / Jungsauen

(ab 32 kg LG bis Mastende/Belegung)

0,70 0,48 0,23 0,77

Zuchtschweine (ab Belegung) inkl. Ferkel bis 8 kg;

Zuchteber

2,55 1,73 0,84

2,72

 

 


 

Rechtsvorschrift (aktuelle konsolidierte Fassung)

Umsetzung der Nitratrichtlinie 91/676/EWG

Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung