Baumaße Geflügel (Legehennen, Junghennen, Masthühner, Masttruthühner, Gänse, Pekingenten)
Die Angaben auf den jeweiligen Seiten stellen eine Zusammenfassung und Übersicht der relevanten Baumaße für Neubauten dar. Bei den Baumaßen handelt es sich um gesetzliche Mindestmaße bzw. Richtwerte. Es handelt sich nicht um eine vollständige und abschließende Darstellung sämtlicher erforderlicher Maße und sonstiger Anforderungen.
Bei der Herstellung eines landwirtschaftlichen Bauwerks sind die angegebenen Baumaße stets in Zusammenschau mit den einschlägigen Gesetzen, Merkblättern und Normen anzuwenden.
Die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) bzw. nach der 1. Tierhaltungsverordnung (1. THVO) sind für alle Betriebe einzuhalten. Für die Legehennenhaltung ist zudem die EU-Durchführungsvorschrift EG Nr. 589/2008 zu berücksichtigen. Der Standard für "Besonders tierfreundliche Haltung" des BML geht über diese Mindestanforderungen hinaus und betrifft die Investitionsförderung. Die Tierhaltung in Biobetrieben ist in den EU-Verordnungen Nr. 848/2018 und Nr. 464/2020 geregelt.
Es wird versucht, die Angaben möglichst aktuell zu halten. Die letzte Aktualisierung der Baumaße ist mit Datum und Verweis auf die gesetzliche Grundlage angegeben. Eventuell danach entstandene Änderungen sind der jeweiligen Rechtsvorschrift zu entnehmen.
Für fehlerhafte Angaben und deren Folgen kann keine Haftung übernommen werden.
1. Tierhaltungverordnung (Anlage 6) aktuell
1. Tierhaltungsverordnung (Anlage 6) zu einem bestimmten Stichtag